18. Dezember 2015Allgemein

Registrierkassenpflicht: BMF-Info zu Übergangsfrist bis 2020 für Einzelhandelsunternehmen iZm Warenbezeichnung

Ergänzend zum Erlass zur Registrierkassenthematik vom 12.11.2015 hat das BMF mit nachfolgendem Schreiben an die WKO / Bundessparte Handel eine Übergangsregelung für Einzelhandelsunternehmer betreffend Warenbezeichnung festgelegt: demnach ist es für Einzelhandelsunternehmen, Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare gewerblich tätige Unternehmen ausreichend, wenn sie bis Ende 2020 die Warenbezeichnungen in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend auf den Belegen ausweisen. Laut BMF ist geplant, diese Vereinbarung später in einem allfälligen Wartungserlass aufzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass diese Übergangsregelung derzeit nicht einmal Erlasscharakter hat und zudem dem Gesetz widerspricht und daher im Zweifelsfall auch eine Berufung auf die vom BMF vertretene Meinung wahrscheinlich nicht zielführend ist. Details des BMF-Schreibens können Sie hier abrufen:

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Registrierkassen--und-Belegerteilungspflicht---.html

(Quelle: KWT)