12. Februar 2014Personalverrechnung und Arbeitsrecht

Pendlerpauschale/Pendlerrechner - NEU

Der Pendlerrechner ist beim BMF ab sofort online und steht dort  zur Verfügung. (BMF/Pendlerrechner)

Das bedeutet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

  1. Es sind nur mehr „die Ausdrucke“ des „neuen Pendlerrechners“ für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 1.1.2014 zulässig, bzw. „Altformulare“ verlieren mit 1.7.2014 ihre Gültigkeit soweit solche vorliegen.
  2. Ein Dienstnehmer, welcher das Pendlerpauschale „laufend“ bei der LV berücksichtigt haben will (gilt auch für bereits vorliegende Anträge – siehe voriger Punkt), muss mit seinen Daten den Pendlerrechner füttern, und das Ergebnis ausgedruckt und unterschrieben an den Dienstgeber übergeben.
  3. Der Dienstgeber hat das Ergebnis nach einer „kurzen Plausibilitätsprüfung“ (Adressen, Anzahl der Fahrten, Begin und Ende der Arbeitszeiten, Firmenauto ja/nein) zur Kenntnis zu nehmen, bzw. an seine lohnverrechnende Stelle weiterzuleiten, damit dies bei der laufenden LV berücksichtigt werden kann.
  4. Wenn Sie Dienstnehmer mit „laufenden/alten Pendlerpauschalanträgen“ haben, dann halten Sie diese bitte dazu an, die neuen Anträge ehestmöglich zu übermitteln.
  5. Sollten Dienstnehmer der Meinung sein, daß das Ergebnis des Pendlerrechners falsch (...weil vermutlich zu ihrem Nachteil gegenüber ihrer Erwartungen) ist, dann weisen Sie sie auf folgende Punkte hin:
    • Das Ergebnis des Pendlerrechners ist „bindend“ für die Berücksichtigung bei der laufenden LV.
    • Sollte der Dienstnehmer „anderer Meinung“ sein, so verbleibt ihm als einziger Weg, die Darstellung des „seiner Meinung nach richtigen Pendlerpauschales“ gegenüber der Finanz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.