10. Januar 2014Sozialversicherung

Überbrückungshilfe - Information der SVA

Möglichkeit der Überbrückungshilfe gem. § 44a iVm § 352 Abs 2 GSVG

Bei Unfall, schwerer Krankheit oder Insolvenz eines wichtigen Kunden kann die SVA ab 1.1.2014 Kleinverdienern 50 Prozent der auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge auf deren Beitragskonto gutschreiben. Die Überbrückungshilfe wird einmalig und grundsätzlich für drei Monate geleistet. Zahlt ein Unternehmer etwa € 500,- im Quartal Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, werden ihm (einmalig) € 250,- gutgeschrieben. Achtung: Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist die Überbrückungshilfe derzeit zeitlich befristet, der Antrag ist lt. einer internen Richtlinie der SVA bis 30.6.2014 bei der zuständigen SVA- Landesstelle zu stellen! Näheres dazu finden Sie hier.