24. März 2020Aktuelles

Aufstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen – Fristenhemmung

Aktualisierung 06/04/2020:

In dem vom Nationalrat beschlossenen 4. COVID 19-Gesetz wird eine Erstreckung der Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften und der anderen in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen vorgesehen, wenn eine Erstellung infolge der COVID 19-Pandemie nicht zeitgerecht möglich ist. Dies gilt sinngemäß für Genossenschaften und Vereine.

Weiters wird die Frist für die Firmenbucheinreichung gemäß § 277 Abs. 1 UGB auf zwölf Monate erstreckt.

Darüber hinaus werden mit dem 4. COVID 19-Gesetz – zusätzlich zur bereits mit dem gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz erfolgten Fristerstreckung für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften auf 12 Monate - auch die Frist für die Beschlussfassung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG sowie die Frist für die Abhaltung der Generalversammlung bei Genossenschaften auf jeweils 12 Monate verlängert.

--------------------------------------------------------------

Ursprünglicher Artikel 24/03/2020:

Die Fristenhemmung gilt für alle Fristen, die entweder


a) vor dem 22. März 2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind oder
b) zwischen dem 22. März 2020 und dem 1. Mai 2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung) zu laufen begonnen haben.

Der Lauf von Fristen, die erst nach dem 30. April 2020 beginnen, wird durch die Bestimmung derzeit nicht berührt – vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung.

Im Einzelnen bedeutet dies:

1) Für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, verlängert sich die Frist (derzeit, vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung mit Verordnung) um 40 Tage.
Beispiel 1: Wenn der Abschlussstichtag der 30.6. ist, so muss nach § 277 Abs. 1 UGB der Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate danach, also bis zum 31.3.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 10.5.2020.
Beispiel 2: Wenn der Abschlussstichtag der 31.12. ist, so muss der Jahresabschluss bis zum 30.9.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 9.11.2020.


2) War das Unternehmen mit der Vorlage eines Jahresabschlusses schon am 22. März 2020 säumig, und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt, so kann eine neue Zwangsstrafe gemäß § 283 Abs. 4 UGB erst zwei Monate nach dem letzten Tag der Offenlegungsfrist verhängt werden; auch diese Frist wird, wenn sie nicht schon vor dem 22. März 2020 abgelaufen ist, verlängert.

Wurde noch keine Zwangsstrafe verhängt, so wird auf § 283 Abs. 2 UGB hingewiesen: danach kann von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die dramatischen Maßnahmen, zu denen das COVID-19 Gesetz, BGBl. Nr. 12/2020, ermächtigt hat, könnten nach Ansicht der Abt. I 7 – unvorgreiflich der Ansicht der ordentlichen Rechtsprechung – ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (16. März 2020) einen solchen Hinderungsgrund offenkundig machen.