05. April 2012Sozialversicherung

GSVG: Änderungen im 2. Stabilitätsgesetz 2012:

Die Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der Gewerblichen Sozialversicherung wird nur bis zum Jahr 2017 auf EUR 654,83 eingefroren und danach bis zum Jahr 2022 sukzessive auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt (§ 25 GSVG).