Die Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der Gewerblichen Sozialversicherung wird nur bis zum Jahr 2017 auf EUR 654,83 eingefroren und danach bis zum Jahr 2022 sukzessive auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt (§ 25 GSVG).
Die Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der Gewerblichen Sozialversicherung wird nur bis zum Jahr 2017 auf EUR 654,83 eingefroren und danach bis zum Jahr 2022 sukzessive auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt (§ 25 GSVG).