Vereinfachung bei der Einfuhrumsatzsteuer ab 1-10-2003. Wie schon in unserem Rundschreiben 4/2003 festgehalten, treten mit 1-10-2003 im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer Vereinfachungen in Kraft. Auf Antrag wird demnach die Eust nicht mehr von der Zollbehörde, sondern vom zuständigen Finanzamt eingehoben, was zu erheblichen Finanzierungserleichterungen führt. Bisher musste die Eust entrichtet werden, und war erst am 15ten des Zweitfolgemonats abzugsfähig, was eine Finanzierung von 1,5 Monaten nötig machte. Nunmehr wird die Eust auf Antrag vom Finanzamt festgesetzt und vorgeschrieben UND ist abzugsfähig im Monat der Fälligkeit, wodurch sich quasi ein Durchlaufposten ergibt (zu vergleichen mit der Verrechnung der Erwerbsteuer). Das Verfahren muss bei der Zollanmeldung beantragt werden.
Voraussetzungen sind:
- Angabe des exakten Firmenwortlautes in der Zollanmeldung
- Angabe von Finanzamt und Steuernummer
- Angabe der UID Nummer
- Erklärung, dass der Unternehmer hinsichtlich der Eingeführten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist
Der Unternehmer muss natürlich im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sein und die Waren für sein Unternehmen einführen. Probleme können sich bei Reihengeschäften ergeben da hier in manchen Fällen der Importeur die Waren nicht für „sein“ Unternehmen einführt sondern gleich an den „Endabnehmer“ liefern lässt und in solchen Fällen die Vereinfachungsregel nicht anwendbar ist. Setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Spediteur in Verbindung, damit dieser das Vereinfachungsverfahren bei der Zollanmeldung für Sie beantragt oder stellen Sie selbst bei der Zollanmeldung den Antrag auf Festsetzung durch das Finanzamt.