18. Dezember 2020Aktuelles

Verlustersatz (Fixkostenzuschuss II) und Dezember-Lockdown-Umsatzersatz

Die Corona Förderungen sind mittlerweile zu einem Maßnahmen-Dschungel geworden. Als jüngste Maßnahme wurde ein neuer Verlustersatz geschaffen, der mittels Verordnung und Richtlinien am 16/12/2020 sehr kurzfristig ins Leben gerufen wurde.

Wir informieren nachfolgend über aktuelle Entwicklungen.

 

  1. Verlustersatz (Fixkostenzuschuss II)

 

Beim Verlustersatz kann der Ersatz von Verlusten, die in Betrachtungszeiträumen zwischen 16.September 2020 und 30. Juni 2021 anfallen, auf grund einer Verlustprognose oder im Nachhinein beantragt werden. Der Verlustersatz kann ab einem Umsatzausfall von 30% beantragt werden, die maximale Fördersumme beträgt EUR 3 Millionen. Große und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 70% ihres Verlustes, KMUs (bis 49 Mitarbeiter) bis zu 90% ihres Verlustes des Vergleichszeitraumes. Die Antragstellung muss über einen Steuerberater erfolgen. Kleine Unternehmen können hierfür bis zu EUR 1.000 dafür verlusterhöhend anrechnen. Die Schätzung des Verlustes basiert auf einer Prognoserechnung. Die Endabrechnung erfolgt sobald ausreichende Daten vorliegen. Die Endabrechnung kann von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden.

 

VO/ Richtlinien Verlustersatz (Stand 16.12.2020,BGBl. II Nr. 568/2020)

FAQs Verlustersatz (Stand 18.12.2020)

 

  1. Dezember-Lockdown-Umsatzersatz

 

Der Dezember-Lockdown-Umsatzersatz kann von direkt betroffenen Unternehmen, die nach dem 7.12. aufgrund der 2. Covid-19-SchuMaV weiterhin behördlich geschlossen sind, beantragt werden. Das BMF hat eine Liste der direkt betroffenen Branchen für den Dezember-Lockdown-Umsatzersatz (aufgrund 2. Covid-19-SchuMaVund ÖNACE-2008-Klassifikation) erstellt. Der Antrag kann bis 15.Jänner 2021 gestellt werden.

 

VO/ Richtlinien Dezember-Lockdown-Umsatzersatz (Stand 16.12.2020, BGBl. II Nr. 567/2020)

FAQs Dezember-Lockdown-Umsatzersatz (Stand 16.12.2020)

 

  1. Keine Überschneidung von Umsatzersatz / Verlustersatz / FKZ zulässig

 

Zu beachten ist, dass Verlustersatz, Umsatzersätze und Fixkostenzuschuss II (800.000) nicht für denselben Zeitraum bezogen werden dürfen.

Ein Umstieg vom Fixkostenzuschuss II (800.000)auf Verlustersatz ist einmalig möglich, um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben die günstigste Variante zu wählen (siehe 4.4.4. der RL Verlustersatz und FAQs Verlustersatz, Seite 4). Weiters besteht nachfolgende Möglichkeit, den Verlustersatz mit dem Umsatzersatz zu kombinieren (siehe FAQs Verlustersatz S 3 und 4.4.3. der RL Verlustersatz): Falls ein Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz für einen ganzen Monat in Anspruch nimmt (z.B. November oder Dezember), kann für diesen Monat kein Verlustersatz beantragt werden.  Sofern nur für Teile eines Monats ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird (z.B. 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, allerdings verringert sich der Verlust um den aliquoten Anteil. Der Verlustersatz muss dann für diesen aliquotierten Teil im Anrechnungsfeld verlustmindernd angegeben werden. Sofern der Antragsteller vom Umsatzersatz zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden (z.B. Umsatzersatz für November wurde bereits bezogen und wird zurückbezahlt, um den Betrachtungszeitraum November für den Verlustersatz zu wählen).

 

  1. Weiterführende Links:

 

BMF Übersicht Umsatzersatz:

https://www.umsatzersatz.at/

 

BMF Übersicht Fixkostenzuschuss und Verlustersatz:

https://www.fixkostenzuschuss.at/

https://www.fixkostenzuschuss.at/faqs/

 

Quelle: KSW