Steuertipps

  • Neue Pauschalierungsmöglichkeit ab 2020

    Eine Verschiebung von Einnahmen ins Jahr 2020 könnte aus einem zweiten Grund steuerlich vorteilhaft sein. Ab 2020 besteht nämlich die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Umsätze nicht mehr als € 35.000 betragen. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand). Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw 20 % bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung ab 2020 interessant werden.

Steuertipps für Unternehmer

  • VORSTEUERABZUG BEI ANSCHAFFUNG VON ELEKTROAUTOS

    Die Kosten von Elektroautos sind für alle Unternehmer vorsteuerabzugsfähig. Darunter fallen auch die Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu. Aber Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

    TIPP: Elektroautos sind wegen der fehlenden CO2-Emissionen nicht NoVA-pflichtig und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für jene Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an

  • Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

    Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

    Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

    Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2020 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2019) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

     

    TIPP: Sollten sie bereits in vergangenen Jahren entsprechende Vorauszahlungen geleistet haben, dann gilt es bei gleicher Gewinnerwartung für 2019 zu überlegen, ob nicht auch heuer erneut diese Vorauszahlung geleistet werden sollte, da es ansonsten zu einer Nachversteuerung dieses Einmaleffektes kommt.

  • Steueroptimale Verlustverwertung

    1. Verrechnung von Verlustvorträgen

    Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunter­nehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

     

     

     

    TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

     

     

    2. Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

     

    Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

     

    Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2019 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2019) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2019 noch für das gesamte Jahr 2019 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2019 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2019 von den Gewinnen 2019 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.

     

    Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75 % Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.

     

     

     

    Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

     

     

     

    TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben

     

     

     

    3. Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig

     

    Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

     

  • Investitionen vor dem Jahresende

    1.    Investitionen vor dem Jahresende

    ·           Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2019 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.

    ·           Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.

    ·           Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

     

    TIPP 2020: Ab dem 1.1.2020 beträgt die Anschaffungskostengrenze für geringwerte Wirtschaftsgüter € 800. Daher sollte im Einzelfall abgewogen werden, ob sich nicht die Verschiebung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Kosten über € 400 bis € 800 ins Jahr 2020 sich insgesamt steuerlich vorteilhafter auswirkt.

     

  • GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“

    Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2019 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 maximal € 5.361,72 und der Jahresumsatz 2019 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

    ·       Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    ·       Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie

    ·       Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

    Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 446,81 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 betragen.

    TIPP: Der Antrag für 2019 muss spätestens am 31.12.2019 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2019 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags

  • Umsatzsteuervoranmeldung - UVA

    Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) nur quartalsweise einreichen (bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

  • Umsatzsteuer - Kleinunternehmer

    Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Klein­unternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatz­steuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

    Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunter­nehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 30.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2019 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

    In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuer­abzugsberechtigte Unternehmer sind.

    TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

    TIPP 2020: Ab 2020 beträgt die Kleinunternehmergrenze € 35.000. Prüfen Sie, ob eine Verschiebung von Umsätzen ins nächste Jahr möglich ist, wenn Sie ansonsten die Kleinunternehmergrenze heuer noch überschreiten würden.

  • Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2012

    Zum 31.12.2019 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2012 aus. Diese können daher ab 1.1.2020 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Be­schwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

    Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

    TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden

    Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeits­vertragsrecht etc).

    TIPP: Selbstverständlich können Sie die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein

Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

Steuertipps für Arbeitnehmer

  • Pflichtveranlagung

    Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden meistens nach Ablauf des Kalenderjahres „veranlagt“, das heißt vom Finanzamt in einem Einkommensteuerbescheid erfasst, wobei die Steuer neu berechnet und der während des Jahres einbehaltenen Lohnsteuer gegenübergestellt wird. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Weiters gibt es auch noch die antragslose Veranlagung.

    Pflichtveranlagung

    Für Lohnsteuerpflichtige besteht nur unter besonderen Voraussetzungen eine Pflicht zur „Veranlagung“. Dies ist im Wesentlichen der Fall, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: • Es wurden gleichzeitig von zwei oder mehreren verschiedenen Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.

    • Neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte (zB aus Vermietung) bezogen, die € 730 übersteigen.

    • Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde ein Freibetrag(sbescheid) berücksichtigt.

    • Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen.

    • Ein Familienbonus Plus wurde berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen.

    • Ein Homeoffice-Pauschale wurde in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen.

     

    NEU ab 2022:

    • Ein Pendlerpauschale wurde berücksichtigt, aber mit einem zu hohen Betrag bzw obwohl die Voraussetzungen überhaupt nicht vorlagen.

    • Mehr als € 3.000 Mitarbeitergewinnbeteiligung wurden steuerfrei behandelt.

    • Mehr als € 3.000 Teuerungsprämie wurden steuerfrei behandelt bzw. in Summe wurden mehr als € 3.000 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt.

    • Eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel wurde steuerfrei zur Verfügung gestellt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.

    • Der Anti-Teuerungsbonus wurde ausbezahlt, aber das Einkommen beträgt mehr als € 90.000.

    In den genannten Fällen besteht für Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung insbesondere dann, wenn das zu veranlagende Gesamteinkommen mehr als € 12.000 beträgt. Wenn der Arbeitnehmer nicht steuerlich vertreten ist, muss die Steuererklärung für 2022 entweder bis Ende Juni 2023 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2023 in Schriftform. Die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung besteht außerdem auch immer dann, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

  • Sonderausgaben noch 2019 bezahlen

    1.  Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderaus­gabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetz­bar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe ab­gesetzt werden.

    2. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

    Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.

    Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesell­schaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

    3. Spenden als Sonderausgaben

    Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

    ·       Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.

    ·       Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungs­ländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.

    ·       Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie

    (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

     

    Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

     

    Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

    ·       Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirt­schafts­jahres abgezogen werden.

    ·       Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahres­einkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

      

    Bitte beachten Sie für die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Jahr 2019:

    Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2019 wieder automatisch steuerlich berücksichtigt. Durch den verpflichtenden elektronischen Datenaustausch müssen die Empfängerorganisationen bis spätestens Ende Februar 2020 alle Beträge, die Sie 2019 gezahlt haben, dem Finanzamt via FinanzOnline übermitteln. Das Finanzamt berücksichtigt die Beträge nur mehr auf Grund dieser Übermittlung bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung.

    Ihr Beitrag dazu: Bekanntgabe von Vor- und Zunamen (in der Form, wie er am Meldezettel auf­scheint) und Geburtsdatum bei der Empfängerorganisation (zB auf dem Erlagschein unter „Zahlungsvermerk“. Aus Datenschutzgründen werden die Daten verschlüsselt und können nur vom Finanzamt für die Verwendung in der Steuer­veranlagung entschlüsselt werden.