Mit 1. März 2013 wird § 352 UGB (Unternehmensgesetzbuch) aufgehoben und durch § 456 UGB ersetzt. Der gesetzliche Verzugszinsensatz bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen bzw. mit öffentlichen Stellen wird demnach mit 9,2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Der Basiszinssatz beträgt mit Stichtag 31. Dezember 2012 0,38 %. Das heißt ab 1. März 2013 beträgt der gesetzliche Verzugszinsensatz 9,58 %.