Am 12.6.2013 wurde das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2013 im Nationalrat beschlossen. Nach alter Rechtslage mußten Geschäftsführer eine Generalversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals einberufen. Seit 1.7.2013 besteht zusätzlich eine Einberufungspflicht, wenn in der GmbH die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Diese Verpflichtung kann sich auch unterjährig ergeben und besteht nicht nur (erst) nach Kenntnis des Jahresabschlusses. Die gefaßten Beschlüsse sind dem Firmenbuchgericht vorzulegen. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach bzw erfolgt keine Eingabe an das Firmenbuchgericht, kann dies zur persönlichen Haftung bzw zu Haftungserweiterungen des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führen.