28. Oktober 2015Allgemein

Das Bankenpaket 2015 – Teil 2: Das Kontenregister (KontRegG)

Veröffentlicht im BGBL I 116 vom 14/8/2015.

Bisher war es dem Finanzamt im Verfahren nur möglich Konten von Steuerpflichtigen in Erfahrung zu bringen, in dem alle Banken einzeln abgefragt wurden. Das war mühsam und so gut wie nie vollständig. Nun wurde mit dem Kontenregister ein Instrument geschaffen, dass der Behörde alle inländischen Konten und deren Inhaber quasi auf Knopfdruck zur Verfügung stellt. Die Kreditinstitute trifft nun ein enormer Aufwand: bei geschätzten 120 Banken sind zu Beginn des Kontenregisters ca 60 Mio Konten und Spareinlagen zu übermitteln. Die jährliche Aktualisierung kann mit ca 10 Mio Konten geschätzt werden.

Deregulierung, lieber Herr Minister Schelling? „Ja auf jeden Fall und ich habe schon in der Budgetrede angedeutet, dass ich diese Regulierungswut eindämmen und mich verstärkt für Deregulierung einsetzen möchte.“ (Interview Kurier 22/10/2015). Ein Vortreil liegt auf der Hand: sollte ein Steuerpflichtiger/eine Steuerpflichtige sein/ihr Bankkonto vergessen haben, ruft er/sie einfach beim Finanzamt an.

 

Was ist nun Sache:

 

Einsicht und Auskünfte:

- WER (VERFASSUNGSBESTIMMUNG!!!):

  • Staatsanwaltschaft/Strafgericht
  • Finanzstrafbehörde und Bundesfinanzgericht
  • ABGABENBEHÖRDE (=FINANZAMT!) für abgabenrechtliche Zwecke, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, nach erfolgtem Ermittlungsverfahren (Vorhaltverfahren); damit sollte gesichert sein, dass VOR Einsicht der Betroffene Stellung nehmen kann (?)

- Rechtsschutz – Rechtschutzbeauftragter (Aufnahme erst nach Abänderungsantrag!!!):

  • Protokollierung der Abfragen, 10 Jahre Aufbewahrung
  • Auskunftsrecht der Betroffenen, Verständigung und Abfrage über Finanzonline
  • Einbeziehung des Rechtschutzbeauftragten (prüft die Protokollaufzeichnungen der Abfragen, liefert jährlichen Bericht, kann jederzeit Einsicht in die Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen)
  • Offen: Von welcher Behörde kommt der Rechtsschutzbeauftragte? Vom Gericht oder vom Finanzamt?

 

Einrichtung, Inhalt und Übermittlung:

  • Einrichtung eines Kontenregisters über Konten und Depots
  • Einrichtung beim BMF durch automatisierte Übermittlung (Übermittlungspflicht durch die Kreditinstitute)
  • Daten sind bis 10 Jahre nach Auflösung des Kontos/Depots aufzubewahren
  •  Inhalt: bPK SA (bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern) bei natürlichen Personen; Stammzahl (zB FB-Nummer, bPK SA der vertretungsbefugten Personen) bei jur. Personen; Konto/Depotnummer; Kreditinstitut;
  • Enthält KEINE Kontostände/Kontenbewegungen
  • Erste Übermittlung: Datenstand 1/3/2015 (Erfassung der "Abschleicher")
  • Alles über Finanzonline
  • Verordnungsermächtigung des BMF betreffend Datenübermittlung, Auskunftserteilung, Protokollierung der Abfragen