12. November 2015Allgemein

Das Bankenpaket 2015 – Teil 3: Das Konteneinschau (Kontenöffnung)

Veröffentlicht
im BGBL I 116 vom 14/8/2015.

Im  Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) finden sich auch die Bestimmungen zur Kontenöffnung. Während im Kontenregister nur die Kontonummern, das Eröffnungsdatum und das Institut angeführt sind, beinhaltet die Konteneinschau alle Kontobewegungen incl. Salden/Kontostände.

Einen Überblick über die Bestimmungen finden Sie folgend.

 

Was (ist das) ?

  • Bei der Konteneinschau handelt es sich um eine Kontenöffnung durch die Bank auf Verlangen der Behörde

Wann ?

  • sollten im Ermittlungsverfahren Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen, kann Auskunft verlangt werden wenn
  1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Rechtsschutz

  • das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau (Verfassungsbestimmung)
  • die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen
  • im Zuge des Bewilligungsverfahrens hat die Abgabenbehörde die Unterlagen elektronisch vorzulegen
  • gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts kann ein Rekurs eingelegt werden (Verfassungsbestimmung)
  • Rekurs hat keine Aufschiebende Wirkung
  • bei Stattgabe Beweisverwertungsverbot