Veröffentlicht
im BGBL I 116 vom 14/8/2015.
Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) finden sich auch die Bestimmungen zur Kontenöffnung. Während im Kontenregister nur die Kontonummern, das Eröffnungsdatum und das Institut angeführt sind, beinhaltet die Konteneinschau alle Kontobewegungen incl. Salden/Kontostände.
Einen Überblick über die Bestimmungen finden Sie folgend.
Was (ist das) ?
- Bei der Konteneinschau handelt es sich um eine Kontenöffnung durch die Bank auf Verlangen der Behörde
Wann ?
- sollten im Ermittlungsverfahren Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen, kann Auskunft verlangt werden wenn
- begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
- zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Rechtsschutz
- das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau (Verfassungsbestimmung)
- die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen
- im Zuge des Bewilligungsverfahrens hat die Abgabenbehörde die Unterlagen elektronisch vorzulegen
- gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts kann ein Rekurs eingelegt werden (Verfassungsbestimmung)
- Rekurs hat keine Aufschiebende Wirkung
- bei Stattgabe Beweisverwertungsverbot