Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass zum Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbeleg aus der Registrierkasse zu erstellen ist. Gemäß § 8 Abs. 3 der Registrierkassensicherheitsverordnung ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
Die diesbezügliche Information des BMF finden Sie unter nachstehendem Link: