19. März 2020Allgemein

BMF - Steuerliche Erleichterungen anlässlich Coronavirus

Fristerstreckung Quotenregelung 

Das BMF informiert, dass alle Steuererklärungen 2018 als neue Frist den 31.8.2020 haben, daher auch solche die abberufen wurden, aber noch nicht eingebracht wurden

 

Erleichterungen im Bereich der Außenprüfungen 

Das BMF hat folgende Information dazu geschickt:

Bis auf Weiteres sind alle Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen zu unterlassen, auszusetzen oder zu unterbrechen, die irgendwelche Ressourcen seitens der Betroffenen erforderlich machen. Von einer Glaubhaftmachung ist daher Abstand zu nehmen und amtswegig davon auszugehen sein, dass keine Mitwirkungspflichten seitens der Unternehmen geleistet werden können.

Laut BMF sind die Mitarbeiter der Finanzverwaltung angehalten, bei gerichtlich anhängigen und oder sonstigen, keinen Aufschub duldenden Amtshandlungen dies im Einzelfall unter Einbindung der Vorständin/des Vorstandes zu beurteilen.

 

BMF erlässt steuerliche Sonderregelungen zur liquiditätsmäßigen Erleichterung der Unternehmen

Damit können Unternehmen Erleichterungen wie die Herabsetzung der ESt-/ KSt-Vorauszahlungen 2020 bis auf null, die Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen für bestehende Nachforderungen aus Bescheiden, Zahlungserleichterungen und Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragen. Das Antragsformular kann via FinOnline oder direkt an den Postkorb Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gesendet werden.

Link zur Sonderregelung

kombiniertes Antragsformular