27. März 2020Allgemein

Härtefallsfonds - die Eckdaten

Aktualisierung 15/04/2020:

Phase 1 kann noch bis 17.4. beantragt werden.

Phase 2 des Härtefall-Fonds startet ab 20. April, die Eckpunkte dafür stehen nun fest.

WKO Link

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Aktualisierung 06/04/2020:

Nach Bearbeitung zahlreicher Anfragen wurde nun auch von unserer Kammer bestätigt, dass in der Richtlinie für die erste Auszahlungsphase des Härtefall-Fonds Begriffe widersprüchlich verwendet wurden und insgesamt die Umsetzung missglückt ist.

Lt. BMF kann die Richtlinie aufgrund der kurzen Zeitspanne bis zur Umsetzung der Phase 2 nicht geändert werden. Für die Untergrenze sind daher eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie (kumulativ) Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a. Voraussetzung.

Nach der enormen Kritik wird aber zumindest in Phase 2, die am 16. April starten soll, nachgebessert. Nun soll auch ein Großteil jener zum Zug kommen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt wurden. Die Einkommensober- und Untergrenzen werden als Eintrittskriterium entfallen, ebenso sollen die Ausschlussgründe Mehrfachversicherung und Nebenbeschäftigung gelockert werden. Die Phase 2 steht auch Jungunternehmern offen.

In Phase 2 ist eine Auszahlung von bis zu 2.000 Euro monatlich für drei Monate möglich. Insgesamt stehen somit bis zu 6.000 Euro zur Verfügung. Auszahlungen aus Phase 1 werden auf Phase 2 angerechnet, weshalb neben der zeitverzögerten Auszahlung keine weiteren Nachteile für jene entstehen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt wurden.

(Quelle: KSW)

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Ursprünglicher Artikel 27/03/2020:

Heute wurde die Richtlinie für den Härtefallfonds (Auszahlung Teil 1: 500,00 bis 1.000,00 EUR) unter dem WKO Link

veröffentlicht und Anträge sind ab heute 17 Uhr möglich.

 

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung*. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen1.
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe

Ein Härtefall liegt vor, wenn der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken, oder wenn ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres vorliegt.

 

Für Bilanzierer gilt weiters, dass die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht unterschritten sein dürfen.

 

Der Härtefall-Fonds bringt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, in der Phase 1

  • Bei einem Nettoeinkommen von mehr als 5.527,92 Euro p.a. und weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

Der Antrag ist einzubringen über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage, man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN1 (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein).

 

*Die KUR ist die Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: firmen.wko.at . Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.