15. April 2020Allgemein

Steuerliche Änderungen durch das 3. Covid-19-Gesetz

  1. Einkommensteuer:

Steuerbefreiung für Corona-bedingte Zuwendungen aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds, dem Corona-Krisenfonds und sonstiger vergleichbarer Zuwendungen durch Bundesländer, Gemeinden und gesetzliche Interessenvertretungen ab 1.3.2020.

Laut den erläuternden Bemerkungen soll aber beim steuerfreien Ersatz von 75 % einer Betriebsausgabe aus dem Krisenfonds dann aber nur mehr 25% der Betriebsausgabe gewinnmindernd abgesetzt werden können. Nach den bisherigen allgemeinen Regeln zu steuerfreien Einnahmen sollte aber ein allgemeiner Zuschuss, z.B. aus dem Härtefonds, der in keinem direkten Zusammenhang mit Betriebsausgaben steht, zu keiner Kürzung führen. 

Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre).  Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gem § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden, sind bis zu 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst).

Nehmen Ärzte, die altersbedingt ihre Tätigkeit eingestellt haben, diese wegen der Corona-Krise wieder auf, verlieren sie nicht den Hälftesteuersatz für Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne trotz Überschreitens der Umsatz- und Einkünftegrenzen.

 

  1. Sonstige steuerliche Änderungen:
  • Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung von Maßnahmen iZm der Bewältigung der COVID-19-Krise notwendig sind, sind von den Gebühren befreit (z.B. Bürgschaften)
  • Die Finanz-Organisationsreform wird von 1.7.2020 auf 1.1.2021verschoben
  • Im Finanzstrafverfahren tritt für eine Reihe von Verfahrensfristen (Einspruchs-, Rechtsmittelfrist uÄ) eine Fristunterbrechung ein, wenn die Frist bis zum 3.2020 noch nicht abgelaufen ist oder im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020 begonnen hat. Die Fristen beginnen ab 1.5.2020 neu zu laufen. Die Fristunterbrechung gilt bei Rechtsmittel im laufenden Abgabenverfahren
  • Zulassung einer virtuellen Beratung und Beschlussfassung des Finanzstrafsenats bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bis 30.9.2020