Verordnung zum verlängerten Verlustersatz
Das BMF hat mittels Verordnung (inkl. Richtlinien im Anhang) die Details über die Verlängerung des Verlustersatzes veröffentlicht. Die Eckpunkte sind:
- Der Verlustersatz wird bis 31. Dezember 2021 verlängert
- Voraussetzung ist ein 50% Umsatzausfall (bisher 30%; Pkt. 3.1.9. der RL)
- Antragsstellung in bis zu 2 Tranchen (siehe Pkt 5.3. der RL; Antrag der I. Tranche ab 16.8 bis 31.12.2021, II. Tranche ab 1.1. bis 30.6.2022)
Alle Details finden Sie in der Verordnung gem. § 3b Abs. 3 des ABBAG-G betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes) BGBl. II Nr. 343/2021.
Verordnung zum verlängerten Ausfallbonus (Ausfallbonus II)
Das BMF hat mittels Verordnung die Details über die Verlängerung des Ausfallbonus (nun Ausfallbonus II) veröffentlicht. Die Eckpunkte des Ausfallbonus II sind:
- Der Ausfallbonus wird bis 30.September 2021 verlängert (weitere 3 Monate)
- Voraussetzung ist ein 50% Umsatzausfall (bisher 40%, Pkt 3.1.3 der RL)
- Die Ersatzrate ist nach dem branchenspezifischen Rohertrag gestaffelt (wie beim UE-II)
- Keine Verknüpfung mit dem Fixkostenzuschuss, damit kein Vorschusselement mehr
- Deckelung bis EUR 80.000 pro Monat (bisher EUR 30.000)
- NEU: Deckelung mit der Kurzarbeit (Pkt. 3.2.9. und 4.4.1. der RL)
- Dividenden- und Bonusregelung wie beim FKZ 800.000 (Pkt. 6.2.7. und 6.2.9. der RL)
- Antragstellung ab 16. August 2021 bis zum viertfolgenden Monat
Alle Details finden Sie in der Verordnung des BMF gem. § 3b Abs. 3 des ABBAG-G betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) BGBl. II Nr. 342/2021.
Quelle: KSW