Im Finanzausschuss des Nationalrats am 13. Februar 2014 ist ein Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2014 beschlossen worden. Damit haben das Vorbringen des Fachsenats für Steuerrecht und der offene Brief der Wirtschaftskammer / Kammern der Freien Berufe erfolgreich eine Entschärfung bei der Einschränkung des Gewinnfreibetrages bewirkt. In folgenden drei Bereichen sind Änderungen vorgesehen:
- Gewinnfreibetrag auf Wohnbauanleihen: Der Entfall des investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrages auf Wertpapiere ist insofern abgeschwächt worden, dass nun ein Gewinnfreibetrag bei Kauf von Wohnbauanleihen geltend gemacht werden kann ( § 10 Abs 3 Z 2 EStG idF AÄA des Finanzausschuss)
- Änderung der Normverbrauchsabgabe: Die NoVA wird durch (Wieder)Einziehen eines Höchststeuersatzes von 32 % für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 250g/km gedeckelt. Allerdings fällt bei einem CO2-Ausstoß über 250g/km eine Zusatzsteuer von EUR 20/g an (§ 6 Abs 2 NoVAG idF AÄA des Finanzausschuss) Die derzeit geltende NoVA-Regelung ist noch für Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und die Übergabe des Fahrzeuges an den Erwerber vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, anzuwenden (§ 15 Abs 15 NoVAG idF AÄA des Finanzausschuss)
- GmbH-light: Das Gründungsprivileg zur Neugründung mit reduziertem Stammkapital von EUR 10.000 bleibt, die in der Regierungsvorlage vorgesehene Verpflichtung zur (jährlichen) Bildung einer Gründungsrücklage für Neugründer wird entfallen. Allerdings bleibt die grundsätzliche Verpflichtung das Stammkapital nach zehn Jahr auf EUR 35.000 aufzustocken. Weiters wurde die Verpflichtung in den Geschäftspapieren auf das Gründungsprivileg hinzuweisen gestrichen (§ 10b GmbHG idF AÄA des Finanzausschuss).
(Quelle: KWT)