26. November 2015Ertragssteuern

Spenden – elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt


Untertitel: „Vernichtung von Spendengeldern“

Durch die Steuerreform wird die Übermittlung bestimmter Sonderausgaben und die damit verbundene Aufnahme in die Steuererklärung verpflichtend automatisiert. Kritisch zu hinterfragen bleibt die Art und Weise der „Verwaltungsvereinfachung“, wenn die begünstigten Spendenorganisationen als Instrumente der Entbürokratisierung herzuhalten haben und die öffentliche Verwaltung die Kosten auf diese Institutionen auslagert und damit potentielles Spendenvolumen vernichtet.

Ebenso sollen Spendenorganisationen, nicht jedoch Kirche und Versicherungsgesellschaften, bei Verstößen gegen die Meldeverpflichtungen aus der Liste der begünstigten Organisationen gestrichen werden und damit de facto die steuerliche Absetzbarkeit der Spende verloren gehen!

 

Was muss gemeldet werden ?

  1. Spenden
  2. Kirchenbeiträge
  3. Freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sowie vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungskassen
  4. Gilt für Zahlungen ab 2017

Wann ist der Sonderausgabenabzug zulässig

  1. Der Steuerpflichtige muss seine Personendaten der Empfängerorganisation bekanntgeben
  2. Die Empfängerorganisation muss die Sonderausgaben Daten personenbezogen elektronisch melden (via Finanzonline) ab 2/2018 für 2017
  3. Wenn der Steuerpflichtige keine Angaben macht und/oder keine Meldung erfolgt wird die Sonderausgabe nicht berücksichtigt
  4. Keine Möglichkeit mehr, diese Sonderausgaben „selbst“ in die Steuererklärung aufzunehmen

Wenn keine Daten übermittelt wurden oder diese falsch sind

  1. Die Spendenorganisation hat AUF VERLANGEN DES STEUERPFLICHTIGEN die Übermittlung nachzuholen bzw zu berichtigen
  2. Der Steuerpflichtige muss dann ALLE Institutionen kontaktieren um festzustellen wo der Fehler liegt
  3. Wenn die Übermittlung trotzdem nicht erfolgt/berichtigt wird kann der Steuerpflichtige die Beträge nachweisen

Fazit:

Der Steuerpflichte sollte trotzdem bzw gerade deshalb die gemeldeten Beträge genau prüfen und bei Abweichungen zu den eigenen Belegen entsprechende verfahrenrechtliche Schritte setzen.