22. Oktober 2018Ertragssteuern

Antragslose Veranlagung - Automatische Arbeitnehmerveranlagung

Für den Fall, dass bis 30.6.2023 keine Steuererklärung für 2022 eingereicht wird (und auch kein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt), führt das Finanzamt auch ohne Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der bekannten Datenlage durch, soweit diese Veranlagung zumindest zu einer Steuergutschrift von € 5 führt. Dies passiert aber nur, wenn das Finanzamt auf Grund der Aktenlage annehmen kann, dass nicht aufgrund von erst später beim Finanzamt eingehender Daten betreffend Sonderausgaben (zB Nachkauf von Versicherungszeiten, begünstigte Spenden oder geförderte Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz fossiler Heizsysteme) oder außergewöhnlicher Belastungen (zB wegen Behinderung) künftig eine höhere Steuergutschrift zu erwarten wäre.

Ist auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Steuererklärung abgegeben worden und ergibt sich eine Gutschrift, führt das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durch. Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann der Arbeitnehmer durch Einreichung einer Steuererklärung für das betreffende Veranlagungsjahr beseitigen. Dafür steht eine Frist von fünf Jahren nach Ende des betroffenen Kalenderjahres offen.