16. Januar 2020Ertragssteuern

Steuerliche Inhalte aus dem Regierungsprogramm 2020-2024 Folge 2

Folge 2: Steuerentlastung

In Folge 2 stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte aus dem Kapitel "Steuerentlastung" des Regierungsprogrammes nachfolgend im Detail dar.

Tarifreform - Einkommensteuer:

Die erste, zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs sollen reduziert werden: von 25% auf 20%, 35% auf 30% und 42% auf 40%.

Die Stufen 48% (derzeit von 60 Tausend bis 90 Tausend) und die Stufe 50% (ab 90 Tausend) sowie die 55% ab 1 Mio werden nicht erwähnt. Die 55% ab 1 Mio sind bis zum Jahr 2020 befristet; daher würde ab 2021 für Einkommensteile über 1 Million Euro wieder ein 50-prozentiger Steuersatz gelten. Das würde daher ab 2021 für Spitzenverdiener ab 1 Mio eine jährliche Entlastung in Höhe von 5% (des die 1 Mio übersteigenden Betrages) bedeuten.

Die Ersparnis durch die geplante Tarifreform in den unteren Einkommensteuerstufen stellt sich wie folgt dar:

Ab 60 TSD bleibt die Ersparnis konstant bei 1.580,00.

 

Gewinnfreibetrag (GFB) bis 100.000,00:

Im Regierungsprogramm ist die Ausweitung des Gewinnfreibetrages bis 100.000,00 ohne Investitionserfordernis angeführt. Das bedeutet eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage um 70.000,00 (von derzeit 30 Tausend auf 100 Tausend) ohne dass entsprechende begünstigte Investitionen getätigt werden müssen.

Dadurch ergibt sich gegenüber der derzeitigen Steuerbelastung folgende Ersparnis:

 

Köst Entlastung auf 21%:

Die Senkung der Körperschaftsteuer von derzeit 25% auf 21% bringt eine lineare Senkung der Steuerbelastung auf Gewinne von Kapitalgesellschaften von 4%. Die Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen soll unverändert bei den derzeit geltenden 27,50% bleiben. In Verbindung mit der Einkommensteuer Tarifreform würde das auch zu anderen Break Even Punkten beim Vergleich Einzelunternehmen und GmbH führen. Diese sollten jedoch immer unter Berücksichtung der geplanten Ausschüttung, des Geschäftsführerbezuges sowie der Sozialversicherung erfolgen.

 

Begünstigung für Beteiligung von Mitarbeiterinnen:

Analog der Begünstigung für Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Kapital eines Unternehmens soll alternativ auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Belegschaft am Gewinn zu beteiligen. Nun ist es so, dass derzeit bereits die Möglichkeit besteht, Mitarbeiter am Gewinn zu beteiligen. Allerdings würde dies derzeit mit dem normalen Tarif versteuert werden. Die geltende Regelung betrifft aber nur den verbilligten/unentgeltlichen Erwerb der Anteile bis zu einem Betrag iHv 3.000,00 jährlich, nicht aber laufende Erträge.

Wie die Regelung im Konkreten aussehen soll bleibt abzuwarten.

 

Einführung eines Gewinnrücktrages für Einnahmen- und Ausgabenrechner:

Führt bei schwankenden Gewinnen zu der Möglichkeit durch Rückrechnung eine Glättung des Tarifes zu erwirken.

 

Wir haben die obigen Berechnungen und Inhalte mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.