Der Pendlerrechner ist beim BMF ab sofort online und steht dort zur Verfügung. (BMF/Pendlerrechner)
Das bedeutet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
- Es sind nur mehr „die Ausdrucke“ des „neuen Pendlerrechners“ für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 1.1.2014 zulässig, bzw. „Altformulare“ verlieren mit 1.7.2014 ihre Gültigkeit soweit solche vorliegen.
- Ein Dienstnehmer, welcher das Pendlerpauschale „laufend“ bei der LV berücksichtigt haben will (gilt auch für bereits vorliegende Anträge – siehe voriger Punkt), muss mit seinen Daten den Pendlerrechner füttern, und das Ergebnis ausgedruckt und unterschrieben an den Dienstgeber übergeben.
- Der Dienstgeber hat das Ergebnis nach einer „kurzen Plausibilitätsprüfung“ (Adressen, Anzahl der Fahrten, Begin und Ende der Arbeitszeiten, Firmenauto ja/nein) zur Kenntnis zu nehmen, bzw. an seine lohnverrechnende Stelle weiterzuleiten, damit dies bei der laufenden LV berücksichtigt werden kann.
- Wenn Sie Dienstnehmer mit „laufenden/alten Pendlerpauschalanträgen“ haben, dann halten Sie diese bitte dazu an, die neuen Anträge ehestmöglich zu übermitteln.
- Sollten Dienstnehmer der Meinung sein, daß das Ergebnis des Pendlerrechners falsch (...weil vermutlich zu ihrem Nachteil gegenüber ihrer Erwartungen) ist, dann weisen Sie sie auf folgende Punkte hin:
- Das Ergebnis des Pendlerrechners ist „bindend“ für die Berücksichtigung bei der laufenden LV.
- Sollte der Dienstnehmer „anderer Meinung“ sein, so verbleibt ihm als einziger Weg, die Darstellung des „seiner Meinung nach richtigen Pendlerpauschales“ gegenüber der Finanz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.