11. März 2015Personalverrechnung und Arbeitsrecht

Erweiterte Meldepflichten iZm grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen ab 2015:

Seit 1.1.2015 gelten erweiterte Meldepflichten iZm mit grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen, die auch eine Dienstleistungserbringung an inländische Dienstleistungsempfänger betreffen können (Meldepflichten nach § 17 AÜG).

Dabei ist zwischen Entsendung (zB: ausländisches Unternehmen erfüllt mit eigenem Personal einen Werkvertrag im Inland für einen inländischen Auftraggeber) und Überlassung (zB: ausländisches Unternehmen stellt sein Personal einem inländischen Auftraggeber im Inland zur Verfügung) zu unterscheiden. Beide Fälle sind mit umfangreichen Kontroll- und Verständigungspflichten verbunden, die zwar grundsätzlich den ausländischen Arbeitgeber treffen aber auch eine Generalunternehmerhaftung für den inländischen Auftraggeber – bei Meldeverstößen - nach sich ziehen (Strafen bis zu € 10.000,00). ACHTUNG: für ausländische Personalgestellung gibt es u.a. auch eine Abzugsteuerpflicht für den inländischen Beschäftiger!

Weiters wird die Bestellung von „verantwortlichen Beauftragten“ nach § 9 Abs 2 und 3 VStG, die eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iZm der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eines inländischen Unternehmens übernehmen (§ 7j AVRAG, § 28a AuslBG), nun erst nach schriftlicher Meldung an die Behörde (Zentralen Koordinationsstelle des BMF) rechtswirksam.

Weierführende Links unter:

https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/entsendung-zentrale-koordination/entsendemeldungen-zentrale-koordinationsstelle.html

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Auslaenderbeschaeftigung/Entsendung_aus_dem_EU-_EWR-Raum_(ohne_Kroatien).html