11. März 2015Personalverrechnung und Arbeitsrecht
Erweiterte Meldepflichten iZm grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen ab 2015:
Seit 1.1.2015 gelten erweiterte Meldepflichten iZm mit grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen, die auch eine Dienstleistungserbringung an inländische Dienstleistungsempfänger betreffen können (Meldepflichten nach § 17 AÜG).
Dabei ist zwischen Entsendung (zB: ausländisches Unternehmen erfüllt mit eigenem Personal einen Werkvertrag im Inland für einen inländischen Auftraggeber) und Überlassung (zB: ausländisches Unternehmen stellt sein Personal einem inländischen Auftraggeber im Inland zur Verfügung) zu unterscheiden. Beide Fälle sind mit umfangreichen Kontroll- und Verständigungspflichten verbunden, die zwar grundsätzlich den ausländischen Arbeitgeber treffen aber auch eine Generalunternehmerhaftung für den inländischen Auftraggeber – bei Meldeverstößen - nach sich ziehen (Strafen bis zu € 10.000,00). ACHTUNG: für ausländische Personalgestellung gibt es u.a. auch eine Abzugsteuerpflicht für den inländischen Beschäftiger!
Weiters wird die Bestellung von „verantwortlichen Beauftragten“ nach § 9 Abs 2 und 3 VStG, die eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iZm der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eines inländischen Unternehmens übernehmen (§ 7j AVRAG, § 28a AuslBG), nun erst nach schriftlicher Meldung an die Behörde (Zentralen Koordinationsstelle des BMF) rechtswirksam.
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