16. Juni 2015Personalverrechnung und Arbeitsrecht

Verschärfungen des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes (LSDBG) - Beispiele und Tipps

Was wird eigentlich durch das LSDBG ab 2015 kontrolliert bzw. verwaltungsstrafrechtlich (bis 20 TSD € / Verfehlung / DN)  ggf. geahndet (Gilt auch für ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich, welche Dienstnehmer in Österreich beschäftigen oder nach Österreich entsenden) ?

 

  •  Unterschreiten des Entgelts auf Grund österreichischer kollektivvertraglicher, oder sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften (Zuschläge, Zulagen und SZ) ist Lohndumping (inkl. Vordienstzeiten!)
  • Abgestellt wird auf grundsätzlich auf das sv-pflichtiges Entgelt gem. § 49 ASVG (bis zur Höchstbemessungsgrundlage)
  • Überzahlungen werden automatisch auf Entgelt angerechnet (außer Sachbezüge und Aufwandersätze)
  • Taggeder sind kein Entgelt, auch wenn l/sv-pflichtig, außer sie sind ca. 50% über € 26,40 (Umstritten, im Zweifelsfall sind Taggelder „nur“ kein Entgelt wenn sie auch steuer- und sv-frei sind)

Beispiele dazu ab 2015:

  • Grundlohn (z.B. infolge Anwendung des falschen KV oder infolge falscher Einstufung)
  • Überstundengrundlohn und Überstundenzuschläge
  • Mehrarbeitsgrundlohn und Mehrarbeitszuschläge
  • Zulagen und Zuschläge (z.B. Schichtzulagen, Gefahrenzulagen, Montagezulagen, Wegzeitvergütungen)
  • Sonderzahlungen
  • Über den Grundlohn hinausgehende Teile des Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelts (umstritten – Judikatur bleibt abzuwarten)
  • Urlaubsersatzleistung (umstritten – Judikatur bleibt abzuwarten)

 

Daraus ergeben sich in der Praxis folgende „Stolperfallen“ für Dienstgeber ab 2015:

...  insbesondere weil derartige Unterzahlungen oft „nicht vorsätzlich“ vorenthalten werden, sondern nur aus „inhaltlicher Unkenntnis“ des anzuwendenden  Kollektivvertrages oder sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften, oder auf Grund schlampiger und/oder gelebter Vereinbarungen (nur mündlich, nur konkludent, nicht schriftlich) mit den Dienstnehmern zustande kommen.

 

z.B., (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) ...

  • Zeitausgleich wird aus Mehr- oder Überstunden im falschen Verhältnis konsumiert (z.B. bloß 1:1)
  • Mündliche, konkludente, gelebte („schlampige“) Gleitzeitvereinbarungen (ohne schriftliche Einzelvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung)
  • Ungültige Durchrechnungsvereinbarungen (ohne KV-Ermächtigung)
  • Nicht ausgeglichene Unterdeckung bei „AII-in-Gehalt" oder „Überstundenpauschalen" (Beachte: Sachbezüge dürfen zur Deckungsprüfung nicht herangezogen werden)
  • Nachträgliche Umqualifizierung eines niedrig honorierten Werkvertrags oder freien DV in ein echtes Dienstverhältnis.

 

Conclusio, Tipps:

  •  Vergewissern Sie sich, dass Ihnen alle grundsätzlichen arbeitsrechtlichen Ansprüche lt. dem bei Ihnen anzuwendenden Kollektivvertrag bekannt sind. Link zur Kollektivvertragsdatenbank der WKO
  •  Vergewissern Sie sich, dass Sie auch alle relevanten Ansprüche, insbesondere variable Ansprüche (z.B. Mehr-, Überstunden, Zulagen, ... ) regelmäßig zur Verrechnung Ihrer lohnverrechnenden Stelle bekannt geben.
  • Nur für ausländische Dienstgeber ohne Betriebsstätte in Österreich, welche DN in Österreich beschäftigen oder nach Österreich entsenden à Wenn Sie ausländischer Arbeitgeber sind, vergewissern Sie sich, ob die tatsächlichen bezahlten Entgelte, vor allem wenn Sie auf Grund einer nichtösterreichischen Norm erfolgen, nicht unter den österreichischen Mindestentgelten liegen. Als Vergleich ist der Kollektivvertrag heranzuziehen, welcher fiktive Gültigkeit hätte, wenn Sie in Österreich eine Betriebsstätte hätten. (Achtung z.B. bei Sonderzahlungen, österreichische Ansprüche sind meist höher, als nichtösterreichische Ansprüche, z.B. in Deutschland)