29. Januar 2014Sonstige Abgaben

Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2014

Der Ministerrat hat heute die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014 beschlossen und der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Im Wesentlichen enthält die Regierungsvorlage folgende Änderungen (Quelle: KWT):

EStG:

  • Verluste aus ausländischen Betriebstätten, die vor dem 1.3.2014 aufgegeben wurden, unterliegen nicht der Nachversteuerung (§ 2 Abs 8 Z 4 iVm § 124b Z 249 lit b idF RV)
  • Übergangsregelung beim Gewinnfreibetrag: werden investitionsbegünstigende Wertpapiere vorzeitig getilgt, kann eine Ersatzbeschaffung nach § 10 Abs 5 Z3 EStG idgF für jene Wertpapiere gemacht werden, die in vor dem 1. Juli 2014 endenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden (§ 124b Z 252 2. Satz EStG idF RV)
  • Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen bleiben bis zu einem Fünftel des Neunfachen der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage steuerbegünstigt, darüber hinaus gilt der Normaltarif des Einkommensteuerrechts (§ 67 Abs 8 idF RV)
  • Nachbesserungen bei der Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen iSd EU-EuQStG (§ 94 Z 13 und § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG idF RV)

KStG:

  • der maßgebliche Steuersatz, ab dem die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren an Konzernmitglieder eingeschränkt wird, ist auf unter 10% (bisher 12,5 % bzw 15%) herabgesetzt worden (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG idF RV)
  • GmbH light: für Neugründer bleibt das reduzierte Mindestkapital iHv EUR 10.000 und wird durch eine reduzierte Mindestkörperschaftsteuer (EUR 125/Quartal in den ersten 5 Jahren, EUR 250/Quartal in weiteren fünf Jahren) erweitert. (§ 24 Abs 4 Z 3 KStG iVm § 26c Z 51 KStG, § 10b GmbHG idF RV)

NoVAG:

  •  Der Höchststeuersatz iHv 30% ist in der Regierungsvorlage nicht mehr enthalten (§ 6 NoVAG).