26. September 2014Sonstige Abgaben

Selbstanzeigen werden ab 1.10.2014 teurer

Der Gesetzgeber zieht die Schraube bei der finanzstrafrechtlichen Selbstanzeige fester. Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 treten ab dem 1.10.2014 beachtliche Verschärfungen ein. Wer also gerade eine Selbstanzeige vorbereitet, sollte vor Tatentdeckung noch rasch handeln! Für ab dem 1.10.2014 anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstatteten Selbstanzeige ist die völlige strafbefreiende Wirkung abgeschafft. Wurde das Finanzvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, so kann künftig Straffreiheit nur mehr erlangt werden, wenn der Abgabepflichtige eine Abgabenerhöhung (wirtschaftlich als „Strafzuschlag“ anzusehen) gemeinsam mit der verkürzten Steuer bezahlt. Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt nach der Höhe des in der Selbstanzeige berechneten Abgabenmehrbetrages und beträgt 5% bis maximal 30%, je nach Höhe des Abgabenmehrbetrages.

Lediglich im Falle von leichter Fahrlässigkeit entfällt der Strafzuschlag. Allerdings wird die alles entscheidende Frage, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt, von der Abgabenbehörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und diesbezüglich ergangenen Judikatur beurteilt.

Strafzuschlag

bei einem Abgabenmehrbetrag von

  5 %

bis zu 33.000 €

15 %

bis zu 100.000 €

20 %

bis zu 250.000 €

30 %

mehr als 250.000 €