Am 8.7.2015 wurde die Steuerreform in Nationalrat beschlossen. Darunter fällt auch eine Änderung im Grunderwerbsteuergesetz, welche für Übertragungen im nahen Angehörigenkreis Verschlechterungen enthält. Bis 31/12/2015 werden bei nahen Angehörigen Übertragungen grundsätzlich vom 3-fachen Einheitswert berechnet. Ab 01/01/2016 wird vom Verkehrswert berechnet (Ermittlung nach Verordnung des BMF, derzeit nur im Entwurf).
Derzeit wird im engen Familienverband (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Elternteil, Kind, Enkelkind, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind) mit dem Satz von 2% besteuert. Ab 1/2016 ist bei unentgeltlichen Übertragungen sowie bei entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen im Familienverband, ein progressiver Steuersatz anzuwenden:
- Bis zu einem Grundstückswert von EUR 250.000,-- 0,5%
- Für die nächsten EUR 150.000,-- 2,0%
- Darüber hinaus 3,5%
Dabei werden ab 2016 sämtliche Übertragungen zwischen den gleichen Personen über 5 Jahre zusammenzurechnen sein um den Steuersatz zu ermitteln.
Sollten Übertragungen 2015 unter nahen Angehörigen angedacht werden, um Verschlechterungen ab 2016 zu vermeiden, raten wir dringend juristische und steuerrechtliche Beratung VORAB in Anspruch zu nehmen. Gerade Übertragungen gegen Fruchtgenussrecht wurden in jüngster Vergangenheit von der Finanzverwaltung aberkannt und bedürfen daher eingehender Beratung!