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Für Sie: Die wichtigsten Fragen übersichtlich zusammengestellt.

Einkommensteuer

  • Was ist der Unterschied zwischen Bilanz und Einnahmen/Ausgabenrechnung ?

    Bei einer Bilanz wird grundsätzlich jeder Geschäftsfall mit dem Leistungsdatum erfasst. Bei einer EA-Rechnung ist das Zahlungsdatum maßgebend (Ausnahme zB: Anlagevermögen). Weiters ist für eine EA-Rechnung keine Doppelte Buchhaltung erforderlich. Ich muss jedoch meine Einnahmen und Ausgaben chronologisch und nachvollziehbar aufzeichnen und darstellen. Auch muss ich bei EA - Rechnung ein Wareneingangsbuch führen. Es gibt auch viele Bestimmungen (unternehmens - und steuerrechtlich), die bei einer EA-Rechnung nicht angewendet werden können bzw müssen (Inventuraufnahme, Forderungsabgrenzung, Rückstellungen, Verbindlichkeitenabgrenzung, erweiterte Verlustvortragsmöglichkeit,...)

  • Muss ich eine Bilanz erstellen?

    Primär richtet sich die Verpflichtung zur Bilanzerstellung nach den Rechnungslegungsbestimmungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB). Müssen nach UGB Bücher geführt werden, so ist dies grundsätzlich auch steuerlich maßgeblich. Eine freiwillige Buchführung ist möglich. Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich immer buchführungspflichtig. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaten tritt die Buchführungspflicht gem. §189 UGB wie folgt ein (bezogen auf die Umsatzerlöse eines Geschäftfsjahres):

    • über 700.000,00 in 2 aufeinanderfolgenden Jahren ab dem zweitfolgenden Jahr
    • über 1 Mio in einem Jahr ab dem folgenden Jahr
  • Wie ermittle ich mein steuerpflichtiges Einkommen?

    -bei den betrieblichen Einkunftsarten der Gewinn als Differenz der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
    -bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

  • Was ist steuerpflichtiges Einkommen ?

    Es gibt im Einkommensteuergesetz 7 Einkunftsarten und zwar

    a. betriebliche Einkunftsarten
    1. Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
    2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    b. außerbetriebliche Einkunftsarten
    4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    7. Sonstige Einkünfte

  • Wie berechnet sich die Einkommensteuer ?

    ab 01/01/2016:

    • bis 11.000  0%
    • bis 18.000 25%
    • bis 31.000 35%
    • bis 60.000 42%
    • bis 90.000 48%
    • bis 1 Mio 50%
    • darüber 55%

     

    bis 31/12/2015:

    • bis 11.000 0%
    • von 11.000 bis 25.000 =(EK-11.000)x5.110/14.000
    • von 25.000 bis 60.000 =((EK-25.000)x15.125/35.000)+5.110
    • über 60.000 =((EK-60.000)x50%)+20.235
    • von den obigen Beträgen sind noch diverse Absetzbeträge abziehbar -

    alternative Tarifdarstellung:

    • 0 - 11.000.................0,00%
    • 11.000 - 25.000........36,50%
    • 25.000 - 60.000........43,21%
    • über 60.000..............50,00%
  • Bis wann muss ich meine Einkommensteuererklärung abgeben ?

    Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 (Pflichtveranlagung) ist bis 30.6.2019 (Papier Formulare bis 30.4.2019). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: für sie gilt für die Steuererklärungen 2018 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2020 bzw 30.4.2020, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2019 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. Grundsätzlich kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.

  • Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

    1. Pflichtveranlagung

    Für Lohnsteuerpflichtige besteht nur unter besonderen Voraussetzungen eine Pflicht zur „Veranlagung“. Dies ist im Wesentlichen der Fall, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

    • Es wurden gleichzeitig von zwei oder mehreren verschiedenen Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
    • Neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte (zB aus Vermietung) bezogen, die € 730 übersteigen.
    • Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde ein Freibetrag(sbescheid) berücksichtigt.
    • Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht
    • Ein Familienbonus Plus wurde berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht
    • Ein Homeoffice-Pauschale wurde in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen.

     

    NEU ab 2022:

    • Ein Pendlerpauschale wurde berücksichtigt, aber mit einem zu hohen Betrag bzw obwohl die Voraussetzungen überhaupt nicht vorlagen.
    • Mehr als € 3.000 Mitarbeitergewinnbeteiligung wurden steuerfrei behandelt.
    • Mehr als € 3.000 Teuerungsprämie wurden steuerfrei behandelt bzw. in Summe wurden mehr als € 3.000 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt.
    • Eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel wurde steuerfrei zur Verfügung gestellt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht
    • Der Anti-Teuerungsbonus wurde ausbezahlt, aber das Einkommen beträgt mehr als € 90.000.

     

    In den genannten Fällen besteht für Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung insbesondere dann, wenn das zu veranlagende Gesamteinkommen mehr als € 12.000 beträgt. Wenn der Arbeitnehmer nicht steuerlich vertreten ist, muss die Steuererklärung für 2022 entweder bis Ende Juni 2023 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2023 in Schriftform.

    Die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung besteht außerdem auch immer dann, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

     

    3. Antragsveranlagung

    Besteht keine Pflichtveranlagung, können Lohnsteuerpflichtige die Veranlagung beim Finanzamt freiwillig beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betroffenen Kalenderjahres gestellt werden. Sollte wider Erwarten im Einzelfall statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag innerhalb eines Monats (mittels Beschwerdeerhebung) wieder zurückgezogen werden.

    TIPP: Vor der endgültigen Einreichung der Steuererklärungen via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuführen. Sollte diese zu einer Nachzahlung führen, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden und spart eine Beschwerdeerhebung.

     

    4. Antragslose Veranlagung

    Für den Fall, dass bis 30.6.2023 keine Steuererklärung für 2022 eingereicht wird (und auch kein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt), führt das Finanzamt auch ohne Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der bekannten Datenlage durch, soweit diese Veranlagung zumindest zu einer Steuergutschrift von € 5 führt. Dies passiert aber nur, wenn das Finanzamt auf Grund der Aktenlage annehmen kann, dass nicht aufgrund von erst später beim Finanzamt eingehender Daten betreffend Sonderausgaben (zB Nachkauf von Versicherungszeiten, begünstigte Spenden oder geförderte Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz fossiler Heizsysteme) oder außergewöhnlicher Belastungen (zB wegen Behinderung) künftig eine höhere Steuergutschrift zu erwarten wäre.

     

    Ist auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Steuererklärung abgegeben worden und ergibt sich eine Gutschrift, führt das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durch.

    Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann der Arbeitnehmer durch Einreichung einer Steuererklärung für das betreffende Veranlagungsjahr beseitigen. Dafür steht eine Frist von fünf Jahren nach Ende des betroffenen Kalenderjahres offen.

Umsatzsteuer

  • Bringt die Kleinunternehmerregelung Nachteile ?
    • ja, denn ich verliere den Vorsteuerabzug
    • Wenn ich wider Erwarten die Umsatzgrenzen überschreite, muss ich die Mehrwertsteuer an das Finanzamt zahlen, ohne sie von meinen Kunden erhalten zu haben
  • Was ist die Kleinunternehmer Regelung?

    Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Klein­unternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatz­steuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

     

    Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunter­nehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 30.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2019 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

    In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuer­abzugsberechtigte Unternehmer sind.

     

    TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

     

    TIPP 2020: Ab 2020 beträgt die Kleinunternehmergrenze € 35.000. Prüfen Sie, ob eine Verschiebung von Umsätzen ins nächste Jahr möglich ist, wenn Sie ansonsten die Kleinunternehmergrenze heuer noch überschreiten würden.

  • Muss ich für jede Einnahme Umsatzsteuer zahlen?

    Grundsatz : wenn ich als Unternehmer Umsätze erziele, ja.

     

    Ausnahmen (Beispiele!): steuerfreie Umsätze (zB Exportlieferungen) Kein Leistungsaustausch (zB Versicherungsvergütung) Kleinunternehmer

  • Wie berechne ich die Umsatzsteuer, die ich zahlen muss?

    Diese setzt sich zusammen aus der Differenz der Umsatzsteuer, die in den Einnahmen enthalten ist (¨Mehrwertsteuer¨) und der Umsatzsteuer, die in den Ausgaben enthalten ist (¨Vorsteuer¨).

  • Wann muss ich eine Umsatzsteuerklärung abgeben?

    Wenn ich als Unternehmer Umsätze erzielt habe immer (Fristen siehe Einkommensteuer). Kleinunternehmer (Umsatzgerenze 30.000,00) sind von der Verpflichtung befreit, wenn im Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten war.

SVA

  • Was sind "freie Dienstnehmer" ?
    • steuerrechtlich Selbständige
    • Sv-rechtlich ein ¨Mittelding¨ zwischen echtem Dienstverhältnis und echtem Selbständigen (GSVG-Versicherten
    • Abgabenrechtlich also ein ¨Zwitter¨: Einkommensteuerpflichtig, aber ASVG versichert
    • Personen, die sich auf grund eines freien Dienstvertrages auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten (=Dauerschuldverhältnis) für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Dienstleistungen im wesentlichen persönlich zu erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
    • Meldepflicht des Dienstgebers bei der GBK
  • Was passiert, wenn ich mich bei der SV nicht melde?

    die SV bekommt nach der Steuerveranlagung die Daten vom Finanzamt und schickt spätestens dann die Beitragsvorschreibung mit bis zu 9% Strafzuschlag.

  • Wann muss ich mich als neuer Selbständiger bei der SVA Melden ?

    ab Überschreiten der monatlichen Versicherungsgrenzen von € 415,72 (Wert 2016).

  • Muss ich mich bei der SVA melden?
    • wenn ich einen Gewerbeschein löse bzw Kammermitglied werde, gehen von den Behörden automatisch Meldungen an die SV, die mich dann in die Pflichtversicherung einbeziehen.
    • Wenn ich Einkünfte als neuer Selbständiger erziele, muss ich die SV über meine Versicherungspflicht informieren

  • Wie hoch sind die Beitragsgrundlagen ?
  • Wie hoch sind die Beitragssätze?
  • Wann bin ich als selbständiger nach dem GSVG pflichtversichert?

    Wichtigste Beispiele:

    • wenn ich einen Gewerbeschein habe
    • wenn ich Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. bin die einen Gewerbeschein hat
    • wenn ich gewisse Tätigkeiten ausübe (Künstler..)
    • wenn ich mehr als €415,72 p.M. bzw €4.988,64 p.a. Einkünfte habe (Versicherungsgrenzen neue Selbständige 2016)

Allgemein

  • Muss ich Lieferscheine oder Arbeitsscheine aufbewahren ?

    Ja

  • Wie kann ich Ausgaben nachweisen?

    Voraussetzung ist der Nachweis mit Beleg (Rechnungsnachweis + Zahlungsnachweis) und die Glaubhaftmachung der betrieblichen Veranlassung sowie die Empfängernennung nach § 162 BAO.

    Die Rechnung soll immer auf den Unternehmer ausgestellt sein : näheres siehe Umsatzsteuer : Wie muss eine Rechnung ausgestellt sein ?

  • Wie muss ich meine Einnahmen aufzeichnen?

    Wenn ich Rechnungen ausstelle, muss ich von jeder eine Kopie zurückbehalten um so meine Einnahmen nachvollziehbar zu machen. Die Rechnungen müssen (durchgehend) nummeriert sein. Auch sollte ich alle Grundlagen, die zur Rechnungserstellung geführt haben (Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Kalkulationen, ...) aufbewahren. Wenn ich keine Rechnungen ausstelle, muss ich lückenlose Aufzeichnungen über meine Einnahmen führen und diese ebenfalls aufbewahren (Registrierkasse, Paragons,....). Zusätzlich gilt ab 2007 die sogenannte Barbewegungsverordung, die genaue Vorschriften bezüglich der Aufzeichnung von Bareinnahmen und Barausgaben enthält. In dieser wurde auch die Möglichkeit die Losung aus dem Kannenbestand rückzurechnen (Kassasturz) drastisch eingeschränkt.

Rechnungen

  • Wie muss eine Rechnung ausschauen, damit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt?
    • 11 Rechnungsmerkmale laut UstG
    • keine Sammelbezeichnungen (¨div. Büromaterial¨, ¨Fachbücher¨, ...)

  • Muss ich eine Rechnung ausstellen ?

    Auf Verlangen des Kunden immer, teilweise sind auch auf Grund gesetzlicher Vorschriften Rechnungen zwingend auszustellen. Zu beachten ist weiters die ab 01/01/2016 bestehende Belegerteilungspflicht.